Berlin. Zu einem weiteren Gespräch trafen in Berlin der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) mit der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern zusammen, um die im Februar begonnenen Gespräche zur Neugestaltung des Ausgleichs von Schicht- und Einsatzdienst fortzusetzen. Die GdP wurde dabei durch den auch für Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht zuständigen stellvertretenden Bezirksvorsitzenden Bundespolizei, Sven Hüber, und durch Vorstandsmitglied Frank Buckenhofer aus der Bundesfinanzpolizei (Zoll) sowie die Justiziarin des Bezirks, Frau Dr. Janina Gauder, vertreten.
Die GdP begrüßte zunächst ausdrücklich, dass das BMI das zwischen Bundesregierung und dem DGB vereinbarte verbesserte Beteiligungsverfahren einer frühzeitigen partnerschaftlichen Einbindung der Gewerkschaft ernst nimmt und auf den fachlichen Rat der GdP eingeht.
Frank Buckenhofer, Sven HĂĽber und Dr. Janina Gauder in der Verhandlungsrunde mit der Dienstrechtsabteilung des Bundesinnenministeriums
Aus Sicht der GdP ist als besonders positiv hervorzuheben, dass die Dienstrechtsabteilung an dem Ziel der Verbesserung der Ausgleichsregeln sowohl für Wechselschicht- und Schichtdienst leistende Beamte, aber auch für all diejenigen in vergleichbar belastenden Diensten zu wechselnden Zeiten wie z.B. die mobilen Einheiten, die Sonderdienste und die Bereitschaftspolizei festhält und sich dadurch der Personenkreis derer, die einen besseren finanziellen und Urlaubsausgleich erhalten, beträchtlich erweitert.
Das Bundesinnenministerium (BMI) nutzte die Gelegenheit, den gegenwärtig in der Abstimmung zwischen den einzelnen Bundesministerien (Ressorts) befindlichen Entwurf der Bundesregierung zu einer “Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagen-, der Erholungsurlaubs- und der Arbeitszeitverordnung”, die im Wesentlichen eine Änderung der bisherigen Wechselschicht- und Schichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung sowie des bisherigen Zusatzurlaubs für Schichtdienstleistende und die Arbeitszeitverordnung beinhaltet, zu erläutern. Dabei hat das BMI gegenüber dem Erstentwurf von Anfang des Jahres an beeindruckend vielen Stellen die Anregungen und Forderungen der GdP in den jetzigen Entwurf aufgenommen. Für die GdP ist dies ein besonders wichtiger Meilenstein, denn weit über 12.000 Kolleginnen und Kollegen arbeiten im Wechselschichtdienst bzw. Schichtdienst und weitere Tausende aus den Mobilen Einheiten, den Sonderdiensten und der Bereitschaftspolizei sowie den Flugdiensten und anderen Einheiten arbeiten in unregelmäßigen Arbeitszeitmodellen im Einsatzdienst. Kein Gegenstand dieser Gesprächsrunde waren die anderen Zulagenpunkte der Erschwerniszulagenverordnung, z.B. für bestimmte Verwendungen. Auch die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (“DuZ”) soll nicht angefasst werden.
Nunmehr ist durch das BMI beabsichtigt, die bisherige „Zulage für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst“ (§ 20 EZulV) in eine „Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten“ umzuwandeln – die Definition, was Wechselschichtdienst im Zulagensinne ist, entfällt damit und ermöglicht auch die Einbeziehung der mobilen Einheiten und der Bereitschaftspolizei. Die neue Zulage soll für jeden Mitarbeiter, der einen minimalen Rhythmuswechsel erfüllt, „spitz“ für jeden Monat berechnet werden, gestaffelt nach Anzahl der geleisteten Nachtdienststunden (zwischen 5 und 45 Stunden). Neben einem Grundbetrag zwischen 12 und 108 Euro soll es für jede zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistete Nachdienststunde einen weiteren Euro Zuschlag geben und für mindestens drei Dienste, die samstags, sonntags oder feiertags beginnen, nochmals 20 Euro pro Monat. Damit würde sich der finanzielle Ausgleich der Mehrbelastung durch unregelmäßige Arbeitszeiten im Regelfall deutlich verbessern und vor allem der Kreis der davon Profitierenden erheblich erweitern – ein sehr gutes Verhandlungsergebnis der GdP!
Das BMI will so auch eine Abgeltung nach der tatsächlichen Belastungen bewirken und diejenigen, die am stärksten belastet sind, am stärksten honorieren. Für die jeweilige Monatsabrechnung nicht „verbrauchte“ Nachdienststunden sollen in die Abrechnung des Folgemonats übertragen werden können und verfallen so nicht.
Besonders begrüßenswert ist die Aufnahme der GdP-Auffassung, dass alle unregelmäßigen Dienste und daraus fließenden Belastungen (also auch der flexiblen bzw. bedarfsorientierten Dienstmodelle und die Einsätze der mobilen Einheiten) berücksichtigt werden und auch die Anwärterinnen und Anwärter während ihrer Praktikazeiten hier nicht mehr – wie bisher – von der Zulagengewährung ausgeschlossen, sondern zukünftig berücksichtigt werden. Aus GdP-Sicht klärungsbedürftig bleibt, wie Schichtdienst bei Auslandsverwendungen berücksichtigt wird (dieser ist durch die Auslandsdienstbezüge nicht mit abgegolten) und wie Bereitschaftsdienst zu berücksichtigen ist – aus Sicht der GdP genau so, wie bei der Gewährung von „DuZ“, nämlich voll. Weiterhin ist zu diskutieren, nach welchem Modus ein Rhythmuswechsel der Arbeitszeit als Anspruchsvoraussetzung optimal konstruiert sein muss.
Auch der bisherige „Zusatzurlaub für Schichtdienst“ (§ 12 EUrlV) soll in einen „Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten“ umgewandelt und der Kreis der davon Erfassten so erweitert werden. Wie auch bei der finanziellen Zulage soll ab einer Mindestzahl von regelmäßigen Arbeitszeitwechseln (die aber nicht mehr an einen Dienstplan gebunden sein müssen) für jeweils 70 geleistete Nachdienststunden in zwei Monaten ein Zusatzurlaubstag gewährt werden, maximal 6 Zusatztage. Erreicht man diesen Nachtdienstwert in zwei Monaten nicht, so können Nachdienststunden auch „gesammelt“ werden: je 100 Nachtdienststunden im Jahr gibt es einen Zusatzurlaubstag. Ab dem 50. Lebensjahr wird ein weiterer, ab dem 60. Lebensjahr (wegen der Anhebung der Altersgrenze) nochmals ein weiterer Zusatzurlaubstag gewährt.
Bei der Arbeitszeitverordnung hat sich das Bundesinnenministerium dazu durchgerungen, der GdP-Forderung nachzugeben, dass die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit bei unregelmäßigen, belastenden Arbeitszeitmodellen einerseits beibehalten, andererseits aber nicht mehr an die Definition „Wechselschichtdienst“ gekettet wird, sondern daran, ob der Beamte unregelmäßig und mit hohem Nachtdienstanteil arbeitet, d.h. eine Zulage dafür erhält. Dies dürfte in der neuen Regelung mehr Kolleginnen und Kollegen umfassen als nach dem bisherigen Rahmen. Im weiteren Anhörungsverfahren der Spitzenorganisationen ist jedoch nochmals zu diskutieren, ob es tatsächlich sachgerecht und sinnvoll sein kann, dass Beamte, die wegen im Vormonat angefallenem Urlaub oder Fortbildung keine „Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten“ erhielten, im Folgemonat, wenn sie wieder im belastenden Dienstrhythmus sind, von der Anrechnung der Ruhepausen ausgenommen werden sollen; dies ergibt aus GdP-Sicht keinen Sinn.
Zudem forderte die GdP auf der Grundlage der Belastungsfeststellungen der Strohmeier-Studie, dass das Bundesinnenministerium zu allererst die Wochenarbeitszeit von 41 Stunden auf 39 Stunden senkt, wie sie für die Tarifbeschäftigten des Bundes gilt, denn dies sei die einfachste und effektivste Form der Belastungsreduzierung: sie erspart jedem Beamten und jeder Beamtin ca. 13 Schichten. Die Bundesregierung legt ja auch sonst großen Wert auf die “wirkungsgleiche” Übertragung von Regelungen der Beschäftigten im Gesundheits- und Sozialbereich auf die Beamten – so kann es bei der Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit kein physisch und psychisch besonders belastendes Sonderopfer durch Zusatzdienste für Beamte geben!
Die GdP wies zudem darauf hin, dass durch die Bundesregierung unbedingt gesichert werden mĂĽsse, dass der sich aus einer Umstellung von Pauschalzulagenzahlung auf monatliche Spitzabrechnung der Zulagen ergebende Verwaltungsmehraufwand auch mit einem entsprechendem Mehr an Verwaltungspersonal abgedeckt werden muss.
Unter dem Strich ist die GdP ihren Zielen einer monatlich finanziell besseren Abgeltung der unregelmäßigen Arbeitszeit für mehr Kolleginnen und Kollegen als bisher und eines Mehr an Zusatzurlaub für alle durch Nachdienst beanspruchte Kolleginnen und Kollegen in unregelmäßigen Arbeits- und Einsatzzeitmodellen – auch dank der konstruktiven Haltung der Dienstrechtsabteilung – in den bisherigen Verhandlungen ein ganzes Stück näher gekommen, wenngleich noch Dissenspunkte verbleiben. Bis Ende Januar werden nun – nach Diskussion an der GdP-Basis – GdP und DGB ihre offiziellen Stellungnahmen an das Bundesinnenministerium geben.
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